Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Ratioplast GmbH Kunststoffverarbeitung
I. GELTUNGSBEREICH - ANWENDBARES RECHT
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unter-
nehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder abweichenden Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-
bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
3. Alle zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffenen Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich niederge-
legt. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen.
4. Alle mit uns geschlossenen Vertragsverhältnisse unterliegen dem deut-
schen unvereinheitlichten Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-
Übereinkommens vom 11.01.1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf finden keine Anwendung. Die Geltung des CISG wird abbe-
dungen.
II. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES -ANGEBOT
1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätig-
ung nichts anderes ergibt. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit
wir sie bestätigen oder ihnen durch Lieferung oder Leistung nachkommen.
Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schrift-
lich bestätigen.
2. Sind der Bestellung bestimmtes Material bzw. bestimmte Stoffe zugrunde
gelegt, so sind wir in der Wahl unserer Lieferanten frei. Auch wenn wir bei
Vertragsschluß Materialien eines bestimmten Lieferanten verwenden, so
sind wir nicht daran gebunden. Wir behalten uns jederzeit vor, unsere
Lieferanten zu wechseln, solange die Qualität der unsererseits bestellten
Materialien und Stoffe gleichwertig bleibt.
3. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot
nach unserer Wahl innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auf-
tragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß wir innerhalb dieser Frist
liefern oder leisten.
4. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und recht-
zeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall,
dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Ab-
schluß eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich in-
formiert. Eine etwaige Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
5. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeich-
nungen, Gewichts, Maß- und Farbangaben sind nur annähernd maß-
gebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Muster und Proben sind unverbindliche Ansichtsmuster, Werte und
Analysedaten sind als ungefähr zu betrachten; sie sollen nur Anhalts-
punkte für den durchschnittlichen Ausfall der Ware geben.
6. An Abbildungen, Mustern, Kalkulationen, Zeichnungen, Datenträgern,
Plänen und sonstigen - insbesondere als vertraulich bezeichneten -
Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor.
Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unser ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten an-
gegebene Preise in EUR ab Werk. Die gesetzliche MWSt. sowie Verpack-
ung, Fracht-, Porto- und sonstige Versandkosten sowie die Kosten etwaiger
Versicherungen sind in unseren Preisen ebenso nicht enthalten wie Zölle
und Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben. Eine etwaige Übernahme durch
uns gilt nur für den jeweiligen Auftrag; bei etwaigen Folgeaufträgen sind
wir diesbezüglich nicht gebunden.
2. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten
Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den einge-
tretenen Kostensteigerungen aufgrund von Lohnkostenerhöhungen oder
Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 %
des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
3. Skizzen, Entwürfe, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller
gewünscht werden, werden gesondert berechnet.
4. Veranlaßt der Besteller nachträglich Änderungen, so werden die hier-
für erforderlichen Aufwendungen - einschließlich eines etwaigen
Maschinenstillstandes - gesondert berechnet.
5. Besteller, mit denen keine feste Geschäftsverbindung besteht, werden
nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse beliefert.
6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere
Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto
oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Skontoge-
währung entfällt, sofern sich der Besteller mit der Zahlung anderer fälliger
Forderungen in Verzug befindet. Eine etwaige Gewährung von Skonto be-
zieht sich nicht auf Fracht, Porto und sonstige Versandkosten sowie Kosten
etwaiger Versicherungen.
7. Sonderanlagen, Vorrichtungen und sonstige Werkzeuge sind ab einem
Auftragswert von EUR 2.500.- netto wie folgt zahlbar:
50% bei Bestellung, 50% bei Versandbereitschaft.
8. Für Spritzgusswerkzeuge gelten ab einem Auftragswert von EUR 2.500.-
netto folgende weiteren Zahlungsbedingungen:
1/3 nach Bestellung ( Auftragserteilung ), 1/3 nach Erhalt der ersten Aus-
fallmuster, 1/3 nach Freigabe der Spritzteile.
9. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen
und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragser-
teilung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Be-
steller diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige
Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zu-
rückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
10. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind.
11. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen
Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende
Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäfts-
verbindung fällig zu stellen.
12. Unsere Vertreter sind zur Annahme von Zahlungen nicht berechtigt.
IV. LIEFERUNG, LIEFERZEIT; VERZUGSHAFTUNG; GEFAHRÜBERGANG
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
“ab Werk” vereinbart. Zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind
zulässig.
2. Verpackungsbedingte, handelsübliche Mengentoleranzen bis zu plus
/ minus 10% bleiben ebenso wie Änderungen des Liefergegenstandes
durch technische oder qualitätsfördernde Weiterentwicklung vorbehalten.
3. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen
und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbe-
stätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Be-
steller diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige
Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten
und/oder Schadensersatz zu verlangen.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegen-
stand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
wurde.
5. Der Beginn der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers sowie die Abklärung aller
technischen Fragen voraus, des weiteren die Beibringung der vom Be-
steller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe des
Mustermaterials sowie den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6. Die Lieferfrist verlängert sich bei Krieg, Streik, Aussperrung, Betriebs- und
Verkehrsstörungen und bei sonstigen Fällen höherer Gewalt, die wir nicht
zu vertreten haben, um die Dauer der Störung, soweit solche Hindernisse
auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß
sind. Dies gilt auch im Falle nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbe-
lieferung durch Zulieferanten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorlieg-
enden Verzuges entstehen. Die Grundsätze über den Wegfall der Ge-
schäftsgrundlage bleiben unberührt.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde-
liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft nach § 286 II Nr.4 BGB oder § 376
HGB ist. Ebenso haften wir, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden
Lieferverzugs der Bestellter geltend machen kann, sein Interesse an der
weiteren Vertragserfüllung sei entfallen.
8. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Liefer-
verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahr-
lässigen Vertragsverletzung beruht, wobei uns ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Beruht der Lieferverzug
nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung,
so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
9. Nach den gesetzlichen Bestimmungen haften wir des weiteren, soweit der
von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; diesenfalls ist jedoch unsere Haftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10. Im übrigen ist unsere Verzugshaftung für jede vollendete Woche Verzug
im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des
Lieferwertes, maximal jedoch auf 5% des Lieferwertes begrenzt.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als
Folge des Lieferverzugs kein oder ein niedriger Schaden eingetreten ist.
11. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt wurde, bleiben sons-
tige gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers diesem vorbehalten.
12. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers,
auch wenn wir die Versandkosten übernommen haben.
Auf Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen die
von ihm bezeichneten Risiken versichert.
13. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechter-
ung der Ware geht mit Verlassen des Werkes, z.B. mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich,
wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist, bzw. Verzögerungen der
Absendung zu vertreten hat.
V. MÄNGELHAFTUNG
1. Maßgebend für Qualität und Ausführung unserer Erzeugnisse sind die Aus-
fallmuster, die wir dem Besteller auf Anforderung hin zur Prüfung über-
lassen. Ein etwaiger Hinweis unsererseits auf technische Normen dient
lediglich der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheits-
garantie auszulegen.
2. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegeheiten ord-
nungsgemäß nachgekommen ist.
3. Wir sind zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, soweit die Mängel-
rüge begründet ist. Die vom Besteller freigegebenen Ausfallmuster be-
stimmen hierbei die zu erwartende Qualität und Ausführung.
Im Rahmen unserer Nacherfüllungsverpflichtung haben wir die Wahl
zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung.
4. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck
der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5. Wenn wir unserer Verpflichtung zur Nachbesserung nicht binnen ange-
messener Frist nachkommen oder diese wiederholt fehlschlägt, ist der
Besteller nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rück-
tritt vom Vertrag berechtigt.
6. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheb-
lichen Mängeln und handelsüblichem Ausschuss, stehen dem Besteller
jedoch keine Mängelansprüche zu. Mängel eines Teils der Lieferung be-
rechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn,
dass die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist. Auf unser Ver-
langen sind von uns ersetzte Teile an uns unfrei zurückzusenden.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit - auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist
unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typi-
scherweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung
ausgeschlossen.
10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, beginnend
ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht im Falle der Arglist. Unberührt hiervon
bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach
§§ 478, 479 BGB.
VI. GESAMTHAFTUNG
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehender Ziff. V.
vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemach-
ten Anspruchs - hinsichtlich aller vertraglichen wie außervertraglichen An-
spruchsgrundlagen ausgeschlossen. Insbesondere gilt dies auch für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gem. § 823 BGB.
2. Die Haftungsbegrenzung nach vorstehender Ziff. 1. gilt auch, soweit der
Besteller anstelle eines Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung
Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadens-
ersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
4. Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen der
Mängelhaftung unterliegen, gilt eine Ausschlußfrist von 18 Monaten,
beginnend ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten uns das Eigentum aus dem Liefergegenstand bis zum Ein-
gang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Kommt der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises bzw. zweier Kauf-
preisraten für länger als 2 Wochen in Verzug, sind wir berechtigt, die Vor-
behaltsware wieder in Besitz zu nehmen, ohne vorher vom Vertrag zurück-
zutreten. Der Besteller gestattet uns schon jetzt, bei Vorliegen dieser Vor-
aussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts-
zeiten zu betreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu
deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verar-
beitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen-
tumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der
Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
4. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäfts-
gang zu verfügen. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen
gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres
etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. Der Besteller ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder bis
Eintritt von Zahlungsverzug an uns für unsere Rechnung einzuziehen.
Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke
der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es
wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegen-
leistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu
bewirken, als noch Forderungen unsererseits an den Besteller bestehen.
5. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigem Zugriff durch
Dritte hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
VIII. AUßERORDENTLICHES RÜCKTRITTSRECHT
Wir können vom Vertrag oder Teilen des Vertrages durch schriftliche Er-
klärung zurücktreten, falls der Besteller zahlungsunfähig wird, seine Über-
schuldung eintritt, er seine Zahlungen einstellt oder Insolvenzantrag ge-
stellt hat. Das Rücktrittsrecht ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
auszuüben. Der Besteller hat uns unverzüglich über das Eintreten der
Rücktrittsgründe nach vorstehendem Satz 1 zu informieren. Unterläßt
der Besteller diese Mitteilung, so ist er verpflichtet, einen pauschalen
Schadensersatzbetrag iHv. 5% des Warenwertes an uns zu zahlen.
IX. FORMEN / WERKZEUGE
Der Preis für Formen enthält die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch
die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom
Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die
wir zu vertreten haben, gehen zu unseren Lasten.
2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für
den Besteller durch uns oder durch einen von uns beauftragten Dritten
hergestellten Formen. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt
zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger
Benachrichtigung des Bestellers. Wir werden den Besteller vor einer Be-
seitigung informieren.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden,
geht das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die
Formen auf ihn über. Unabhängig vom gesetzlichen Herausgabeanspruch
sind wir bis zur Beendigung des Vertrages zum ausschließlichen Besitz an
den Formen berechtigt. Eine etwaige Versicherung der Formen erfolgt nur
auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten.
4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Abs. 3 beschränkt sich unsere Haft-
ung bzgl. Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Ange-
legenheiten. Der Besteller trägt die Kosten der Wartung und et-
waiger Versicherungen, die er im eigenen Namen abzuschließen hat.
Unsere Verpflichtungen hinsichtlich der Formen erlöschen, wenn der Be-
steller diese nach Auftragsbeendigung und entsprechender Aufforderung
nicht binnen angemessener Frist bei uns abholt.
Solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Vertragsbeziehung
nicht vollumfänglich nachgekommen ist, steht uns in jedem Falle ein Zu-
rückbehaltungsrecht an den Formen zu.
X. MATERIALBEISTELLUNGEN
Vom Besteller beigestellte Materialien sind auf seine Kosten und Gefahr
mit einem angemessenen Materialzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig
und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser
Voraussetzungen verlängert sich unsere Lieferzeit entsprechend. Außer in
Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten
auch für Fertigungsunterbrechungen.
XI. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung
von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein,
dass Schutzrechter Dritter - auch im Bestimmungsland der Ware - hierdurch
nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizu-
stellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird die Ferti-
gung bzw. Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zusteh-
endes Schutzrecht verhindert bzw. untersagt, so sind wir berechtigt, die
Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Drit-
ten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des
Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
2. Uns stehen alle Urheber- und gewerblichen Schutzrechte, insbesondere
alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns bzw. von Dritten in
unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Ent-
würfen und Zeichnungen zu.
XII. ERFÜLLUNGSORT - GERICHTSSTAND
1. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Ge-
schäftssitz Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis er-
gebenden Streitigkeiten. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Be-
stellers zu klagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.