General Terms and Conditions

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Ratioplast GmbH Kunststoffverarbeitung

 

I.  GELTUNGSBEREICH - ANWENDBARES RECHT

 

1.  Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unter-

    nehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-

    rechtlichen Sondervermögen.

 

2.  Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich.  Entgegenstehende

    oder abweichenden Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir 

    hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-

    bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender 

    Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

 

3.  Alle zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages

    getroffenen Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich niederge-

    legt. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen.

 

4.  Alle mit uns geschlossenen Vertragsverhältnisse unterliegen dem deut-

    schen unvereinheitlichten Recht.  Die Bestimmungen des Wiener UN-

    Übereinkommens vom 11.01.1980 über Verträge über den internationalen

    Warenkauf finden keine Anwendung. Die Geltung des CISG wird abbe-

    dungen.

 

II.  ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES -ANGEBOT

 

1.  Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätig-

    ung nichts anderes ergibt.  Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit

    wir sie bestätigen oder ihnen durch Lieferung oder Leistung nachkommen.

    Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schrift-

    lich bestätigen.

 

 

2.  Sind der Bestellung bestimmtes Material bzw. bestimmte Stoffe zugrunde

    gelegt, so sind wir in der Wahl unserer Lieferanten frei. Auch wenn wir bei 

    Vertragsschluß Materialien eines bestimmten Lieferanten verwenden, so 

    sind wir nicht daran gebunden. Wir behalten uns jederzeit vor, unsere

    Lieferanten zu wechseln, solange die Qualität der unsererseits bestellten

    Materialien und Stoffe gleichwertig bleibt.

 

3.  Die Bestellung ist ein bindendes Angebot.  Wir können dieses Angebot

    nach unserer Wahl innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auf-

    tragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß wir innerhalb dieser Frist

    liefern oder leisten.

 

4.  Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und recht-

    zeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall,

    dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Ab-

    schluß eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer.

    Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich in-

    formiert. Eine etwaige Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

5.  Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeich-

    nungen, Gewichts, Maß- und Farbangaben sind nur annähernd maß-

    gebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

    Muster und Proben sind unverbindliche Ansichtsmuster, Werte und 

    Analysedaten sind als ungefähr zu betrachten; sie sollen nur Anhalts-

    punkte für den durchschnittlichen Ausfall der Ware geben.

 

6.  An Abbildungen, Mustern, Kalkulationen, Zeichnungen, Datenträgern, 

    Plänen und sonstigen - insbesondere als vertraulich bezeichneten -

    Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor.

    Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unser ausdrücklichen

    schriftlichen Zustimmung.

 

 

 

 

III.  PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

1.  Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten an-

    gegebene Preise in EUR ab Werk. Die gesetzliche MWSt. sowie Verpack-

    ung, Fracht-, Porto- und sonstige Versandkosten sowie die Kosten etwaiger          

        Versicherungen sind in unseren Preisen ebenso nicht enthalten wie Zölle 

    und Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben. Eine etwaige Übernahme durch 

    uns gilt nur für den jeweiligen Auftrag; bei etwaigen Folgeaufträgen sind 

    wir diesbezüglich nicht gebunden.

 

2.  Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten 

    Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den einge-

    tretenen Kostensteigerungen aufgrund von Lohnkostenerhöhungen oder 

    Materialpreissteigerungen zu erhöhen.  Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % 

    des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.

 

3.  Skizzen, Entwürfe, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller

    gewünscht werden, werden gesondert berechnet.

 

4.  Veranlaßt der Besteller nachträglich Änderungen, so werden die hier-

    für erforderlichen Aufwendungen - einschließlich eines etwaigen 

    Maschinenstillstandes - gesondert berechnet.

 

5.  Besteller, mit denen keine feste Geschäftsverbindung besteht, werden

    nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse beliefert.

 

6.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere 

    Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto 

    oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Skontoge-

    währung entfällt, sofern sich der Besteller mit der Zahlung anderer fälliger

    Forderungen in Verzug befindet. Eine etwaige Gewährung von Skonto be-

    zieht sich nicht auf Fracht, Porto und sonstige Versandkosten sowie Kosten

    etwaiger Versicherungen.

 

7.  Sonderanlagen, Vorrichtungen und sonstige Werkzeuge sind ab einem

    Auftragswert von EUR 2.500.- netto wie folgt zahlbar:

    50% bei Bestellung, 50% bei Versandbereitschaft.

 

8.  Für Spritzgusswerkzeuge gelten ab einem Auftragswert von EUR 2.500.-

    netto folgende weiteren Zahlungsbedingungen:

    1/3 nach Bestellung ( Auftragserteilung ), 1/3 nach Erhalt der ersten Aus-

    fallmuster, 1/3 nach Freigabe der Spritzteile.

 

9.  Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen

    und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragser-

    teilung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Be-

    steller diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige

    Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zu-

    rückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

 

10. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, 

    wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder 

    von uns anerkannt sind.

 

11. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit

     oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen

     Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende

     Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäfts-

     verbindung fällig zu stellen.

 

12. Unsere Vertreter sind zur Annahme von Zahlungen nicht berechtigt.

 

 

IV.  LIEFERUNG, LIEFERZEIT; VERZUGSHAFTUNG; GEFAHRÜBERGANG

 

1.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung

    “ab Werk” vereinbart. Zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind 

    zulässig.

 

2.  Verpackungsbedingte, handelsübliche Mengentoleranzen bis zu plus

   / minus 10% bleiben ebenso wie Änderungen des Liefergegenstandes 

   durch technische oder qualitätsfördernde Weiterentwicklung vorbehalten.

 

3.  Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen

    und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbe-

    stätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Be-

    steller diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige

    Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten 

    und/oder Schadensersatz zu verlangen.

 

4.  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegen-

    stand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt

    wurde.

 

5.  Der Beginn der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße

    Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers sowie die Abklärung aller

    technischen Fragen voraus, des weiteren die Beibringung der vom Be-

    steller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe des

    Mustermaterials sowie den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.

    Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

6.  Die Lieferfrist verlängert sich bei Krieg, Streik, Aussperrung, Betriebs- und

    Verkehrsstörungen und bei sonstigen Fällen höherer Gewalt, die wir nicht

    zu vertreten haben, um die Dauer der Störung, soweit solche Hindernisse 

    auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß 

    sind. Dies gilt auch im Falle nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbe-

    lieferung durch Zulieferanten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch 

    dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorlieg-

    enden Verzuges entstehen. Die Grundsätze über den Wegfall der Ge-

    schäftsgrundlage bleiben unberührt.

 

7.  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde-

    liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft nach § 286 II Nr.4 BGB oder § 376

    HGB ist. Ebenso haften wir, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden

    Lieferverzugs der Bestellter geltend machen kann, sein Interesse an der

    weiteren Vertragserfüllung sei entfallen.

 

8.  Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Liefer-

    verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahr-

    lässigen Vertragsverletzung beruht, wobei uns ein Verschulden unserer

    Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.  Beruht der Lieferverzug

    nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung,

    so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

    Schaden begrenzt.

 

9.  Nach den gesetzlichen Bestimmungen haften wir des weiteren, soweit der

    von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer

    wesentlichen Vertragspflicht beruht; diesenfalls ist jedoch unsere Haftung

    auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

10. Im übrigen ist unsere Verzugshaftung für jede vollendete Woche Verzug

     im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des

     Lieferwertes, maximal jedoch auf 5% des Lieferwertes begrenzt.

     Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

     Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als

     Folge des Lieferverzugs kein oder ein niedriger Schaden eingetreten ist.

 

11. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt wurde, bleiben sons-

     tige gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers diesem vorbehalten.

 

12. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers,

     auch wenn wir die Versandkosten übernommen haben.

    Auf Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen die

    von ihm bezeichneten Risiken versichert.

 

13. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechter-

    ung der Ware geht mit Verlassen des Werkes, z.B. mit der Übergabe, beim 

    Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den 

    Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten 

    Person oder Anstalt auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, 

    wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist, bzw. Verzögerungen der 

    Absendung zu vertreten hat.

 

 

 

 

 

 

 

V.  MÄNGELHAFTUNG

 

1.  Maßgebend für Qualität und Ausführung unserer Erzeugnisse sind die Aus-

    fallmuster, die wir dem Besteller auf Anforderung hin zur Prüfung über-

    lassen. Ein etwaiger Hinweis unsererseits auf technische Normen dient 

    lediglich der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheits-

    garantie auszulegen.

 

2.  Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach 

    § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegeheiten ord-

    nungsgemäß nachgekommen ist.

 

3.  Wir sind zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, soweit die Mängel-

    rüge begründet ist. Die vom Besteller freigegebenen Ausfallmuster be-

    stimmen hierbei die zu erwartende Qualität und Ausführung.

    Im Rahmen unserer Nacherfüllungsverpflichtung haben wir die Wahl 

    zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. 

 

4.  Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck

    der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere

    Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese

    nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als

    dem Erfüllungsort verbracht wurde.

 

5.  Wenn wir unserer Verpflichtung zur Nachbesserung nicht binnen ange-

    messener Frist nachkommen oder diese wiederholt fehlschlägt, ist der 

    Besteller nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rück-

    tritt vom Vertrag berechtigt.

 

6.  Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheb-

    lichen Mängeln und handelsüblichem Ausschuss, stehen dem Besteller 

    jedoch keine Mängelansprüche zu. Mängel eines Teils der Lieferung be-

    rechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn,

    dass die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist. Auf unser Ver-

    langen  sind von uns ersetzte Teile an uns unfrei zurückzusenden.

 

7.  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller

    Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober

    Fahrlässigkeit - auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - beruhen.

    Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist

    unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typi-

    scherweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

 

8.  Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Verletzung des Lebens,

    des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die

    zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9.  Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung

    ausgeschlossen.

 

10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, beginnend

     ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht im Falle der Arglist.  Unberührt hiervon

     bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach 

     §§ 478, 479 BGB.

 

 

VI. GESAMTHAFTUNG

 

1.  Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehender Ziff. V. 

    vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemach-

    ten Anspruchs - hinsichtlich aller vertraglichen wie außervertraglichen An- 

    spruchsgrundlagen ausgeschlossen.  Insbesondere gilt dies auch für 

    Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, wegen 

    sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz 

    von Sachschäden gem. § 823 BGB.

 

2.  Die Haftungsbegrenzung nach vorstehender Ziff. 1. gilt auch, soweit der

    Besteller anstelle eines Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung

    Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

 

3.  Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder

    eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadens-

    ersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter

    und Erfüllungsgehilfen.

 

4.  Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen der

    Mängelhaftung unterliegen, gilt eine Ausschlußfrist von 18 Monaten,

    beginnend ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

 

 

VII.  EIGENTUMSVORBEHALT

 

1.  Wir behalten uns das Eigentum aus dem Liefergegenstand bis zum Ein-

    gang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

 

 

 

 

2.  Kommt der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises bzw. zweier Kauf-

    preisraten für länger als 2 Wochen in Verzug, sind wir berechtigt, die Vor-

    behaltsware wieder in Besitz zu nehmen, ohne vorher vom Vertrag zurück-

    zutreten. Der Besteller gestattet uns schon jetzt, bei Vorliegen dieser Vor-

    aussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts-

    zeiten zu betreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen.

 

3.  Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung,

    Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu

    deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verar-

    beitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen-

    tumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der

    Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

 

4.  Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäfts-

    gang zu verfügen. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen

    gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres 

    etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die

    Abtretung an.  Der Besteller ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder bis 

    Eintritt von Zahlungsverzug an uns für unsere Rechnung einzuziehen.

    Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke 

    der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es 

    wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegen-

    leistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu

    bewirken, als noch Forderungen unsererseits an den Besteller bestehen.

 

5.  Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigem Zugriff durch

    Dritte hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

6.  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen

    des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten

    die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

 

VIII.  AUßERORDENTLICHES RÜCKTRITTSRECHT

 

    Wir können vom Vertrag oder Teilen des Vertrages durch schriftliche Er-

    klärung zurücktreten, falls der Besteller zahlungsunfähig wird, seine Über-

    schuldung eintritt, er seine Zahlungen einstellt oder Insolvenzantrag ge-

    stellt hat. Das Rücktrittsrecht ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    auszuüben. Der Besteller hat uns unverzüglich über das Eintreten der

    Rücktrittsgründe nach vorstehendem Satz 1 zu informieren. Unterläßt

    der Besteller diese Mitteilung, so ist er verpflichtet, einen pauschalen

    Schadensersatzbetrag iHv. 5% des Warenwertes an uns zu zahlen.

 

IX.  FORMEN / WERKZEUGE

 

Der Preis für Formen enthält die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch 

     die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom

    Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die

    wir zu vertreten haben, gehen zu unseren Lasten.

 

2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für 

    den Besteller durch uns oder durch einen von uns beauftragten Dritten 

    hergestellten Formen. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt

    zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger

    Benachrichtigung des Bestellers. Wir werden den Besteller vor einer Be-

    seitigung informieren.

 

3.  Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden,

    geht das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die

    Formen auf ihn über. Unabhängig vom gesetzlichen Herausgabeanspruch

    sind wir bis zur Beendigung des Vertrages zum ausschließlichen Besitz an 

    den Formen berechtigt. Eine etwaige Versicherung der Formen erfolgt nur 

    auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten.

 

4.  Bei bestellereigenen Formen gemäß Abs. 3 beschränkt sich unsere Haft-

    ung bzgl. Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Ange-

    legenheiten. Der Besteller trägt die Kosten der Wartung und et-

    waiger Versicherungen, die er im eigenen Namen abzuschließen hat.

    Unsere Verpflichtungen hinsichtlich der Formen erlöschen, wenn der Be-

    steller diese nach Auftragsbeendigung und entsprechender Aufforderung

    nicht binnen angemessener Frist bei uns abholt.   

    Solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Vertragsbeziehung 

    nicht vollumfänglich nachgekommen ist, steht uns in jedem Falle ein Zu-

    rückbehaltungsrecht an den Formen zu.

 

X.  MATERIALBEISTELLUNGEN

 

    Vom Besteller beigestellte Materialien sind auf seine Kosten und Gefahr

    mit einem angemessenen Materialzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig 

    und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.  Bei Nichterfüllung dieser

    Voraussetzungen verlängert sich unsere Lieferzeit entsprechend. Außer in 

    Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten 

    auch für Fertigungsunterbrechungen.

 

 

 

XI.  GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

 

1.  Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung

    von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein,

    dass Schutzrechter Dritter - auch im Bestimmungsland der Ware - hierdurch

    nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizu-

    stellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird die Ferti-

    gung bzw. Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zusteh-

    endes Schutzrecht verhindert bzw. untersagt, so sind wir berechtigt, die 

    Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Drit-

    ten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des 

    Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

 

2.  Uns stehen alle Urheber- und gewerblichen Schutzrechte, insbesondere 

    alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns bzw. von Dritten in

    unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Ent-

    würfen und Zeichnungen zu.

 

XII.  ERFÜLLUNGSORT - GERICHTSSTAND

 

1.  Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen 

    Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Ge-

    schäftssitz Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis er-

    gebenden Streitigkeiten. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Be-

    stellers zu klagen.

 

2.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser

    Geschäftssitz Erfüllungsort.